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Förderung des Mietwohnungsbau
Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus
Förderart: |
Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von Baukosten oder laufenden Aufwendungen |
Förderfähig: |
Neubau, gegebenenfalls auch Neuanschaffung von Wohnraum durch Ausbau/Erweiterung für Haushalte, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten |
Antragsteller: |
Steuerpflichtige Haus- und Wohnungseigentümer |
Konditionen: |
Nach den Wohnungsförderungsbestimmungen des einzelnen Bundeslandes (u.a. Festlegung von Art und Höhe der Förderung, Regelung der für bestimmte Zeiträume aufgrund Gesetz oder Fördervereinbarung einzuhaltenden Mietpreis- und Belegungsbedingungen, baulicher Anforderungen) |
Anträge: |
Auskünfte erteilen die zuständigen Wohngeldstellen. Sie halten auch die Anträge bereit |
Bemerkungen: |
Zu diesem Thema ist eine oschüre des Bundespresseamtes dort und beim Bundesbauministerium erhältlich |
Erhöhte Abschreibung (Neubau oder Ersterwerb)
Förderart: |
Steuerliche Abschreibung |
Förderfähig: |
Bau- bzw. Anschaffungskosten |
Antragsteller: |
Vermieter |
Konditionen: |
§ 7 Abs. 5 EstG: Bau- bzw. Anschaffungskosten können wie folgt abgeschrieben werden (Bauantrag oder Abschluß Kaufvertrag nach dem 31.12.1995): |
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- erstes bis achtes Jahr 5,00% |
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- neuntes bis 14. Jahr 2,50% |
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- 15. bis 50. Jahr 1,25% |
Anträge: |
Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung; Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und Minderung der Steuervorauszahlung möglich |
Bemerkungen: |
Beim Kauf muss der Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung erfolgen. Abschreibungssätze bei Bauantrag oder Abschluß Kaufvertrag vor dem 1.1.1996: |
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- erstes bis viertes Jahr 7,00% |
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- fünftes bis zehntes Jahr 5,00% |
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- 11. bis 16. Jahr 2,00% |
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- 17. bis 40. Jahr 1,25% |
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus in den neuen Bundesländern (Neubau oder Ersterwerb)
Förderart: |
Steuerliche Sonderabschreibung |
Förderfähig: |
Bau- bzw. Anschaffungskosten |
Antragsteller: |
Vermieter |
Konditionen: |
§ 4 Fördergebietsgesetz: Lineare Gebäudeabschreibung von 2% jährlich; zusätzliche Sonderabschreibung von 50%, die in den ersten 5 Jahren frei verteilt werden kann |
Anträge: |
Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung; Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und Minderung der Steuervorauszahlung möglich |
Bemerkungen: |
- Gilt für Maßnahmen, die bis Ende 1998 durchgeführt werden (ab 1997 Sonderabschreibung von 25%) |
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- Bei öffentlichen Zuschüssen mindern sich die abschreibungsfähigen Kosten um den Zuschußbetrag |