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Abgasverluste bei Ihrer Heizungsanlage


Grenzwerte - Toleranzwerte - Begriffsdefinitionen - Rechenbeispiele
Jedes Jahr wird vom Schornsteinfeger der "Abgasverlustgrenzwert" ermittelt. Im Grunde macht das Sinn, denn je höher der Abgasverlust, je höher der Verlust an Heizleistung. Dem Hausbesitzer wird danach ein Zettelchen (und eine Rechnung) in die Hand gedrückt. Auf dem Zettel ist handschriftlich vermerkt, ob die Anlage hinsichtlich der Abgasverlustgrenzwerte in Ordnung ist oder nicht. Soweit, sogut. Nun kann aber das, was heute innerhalb der Toleranzgrenzen liegt, zu einem späteren Termin  a u ß e r h a l b  dieser Grenzen liegen. Wie immer in Deutschland, hat man nun aus einer simplen Sache ein ungeheuer schwieriges Hexenwerk entwickelt, das der Schornsteinfegermeister seinen Kunden äußerst ungern erläutert. Denn diese Erläuterung dauert eine halbe Stunde (ohne Garantie, das sie auch verstanden wird) - und in dieser Zeit könnte er in drei bis vier anderen Häusern eine Abgasmessung vornehmen. So wollen wir Ihnen die kompliziert gemachte Angelegenheit erläutern. Aus diesem Grund beginnen wir mit den "Grenzwerten für Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 - 1.BlmSchV":
Grenzwerte für Abgasverluste (Tabelle1):
Nennwärme-
leistung
in kW
Tag der Inbetriebnahme Ihrer Heizung
oder einer
wesentlichen Änderung an Ihrer Heizung
bis
31.12.1982
ab
01.01.1983
bis
30.09.1988
ab
1.10.1988
bis
31.12.1997
ab
1.01.1998
oder
Datum der
Einstufung*
über 4 bis 25 15 14 12 11
über 25 bis 50 14 13 11 10
über 50 13 12 10 9
* Ab dem 01.01.1998 müssen bei neuen oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlagen die Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden. Unter "wesentlicher Änderung" wird eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Nennwärmeleistung verstanden. Bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen die neuen Grenzwerte erst nach einer Übergangsfrist einhalten
Beispiel für einen Grenzwert:

Tag der Errichtung: BJ 82
Nennwärmeleistung in kW: 17 kW

= Grenzwert von 15 %
= Verlust von 15 % Leistung
Nun ist es mit dem tatsächlich gemessenen Abgasverlust allein nicht getan, der Gesetzgeber in seiner unendlichen Güte hat auch noch sog. "Toleranzwerte" erlaubt. Dieser Toleranzwert ist der Wert, der von dem tatsächlich gemessenen Abgasverlustwert  a  b  g  e  z  o  g  e  n  werden kann. Um diesen Wert zu ermitteln, schaue man sich Tabelle 2 an.
Toleranzwert (Tabelle 2)
O2-Wert CO2-Wert
(in Vol. %)
Feuerstätte mit Gebläse
bei O2-Wert kleiner gleich 11%
1 %-Punkt Heizöl > 7,3 %
Heizöl < 7,3 %
1 %-Punkt
1,5 %-Punkte
Feuerstätte mit Gebläse
bei O2-Wert > 11%
1,5 %-Punkte Erdgas > 5,6 %
Erdgas < 5,6 %
2 %-Punkte
3 %-Punkte
Feuerstätte ohne Gebläse
bei O2-Wert kleiner gleich 11%
2 %-Punkte Stadtgas > 5,5 %
Stadtgas < 5,5 %
2 %-Punkte
3 %-Punkte
Feuerstätte ohne Gebläse
bei O2-Wert > 11%
2 %-Punkte Flüßiggas > 6,7 %
Flüßiggas < 6,7 %
2 %-Punkte
3 %-Punkte
Man kommt also zu dem "tatsächlichen" Abgasverlust, wenn man vom gemessenen Abgasverlust den Toleranzwert  a  b z  i  e  h  t.  Das ergibt dann den "tatsächlichen" Abgasverlust, was insofern schon eine Irreführung ist, da es ja "tatsächlich" nicht ein tatsächlicher, also wahrer Verlustwert ist, sondern ein nach Abzug der Toleranzgrenze künstlich ermittelter - sei's drum!

Nun werden Sie wissen wollen, ab welchem Tag denn Ihre Gas- oder Ölheizung umgestellt sein muß, falls der von Ihnen bzw. Ihrem Schornsteinfegermeister ermittelte "tatsächliche Abgasverlustgrenzwert" überschritten wird. Der Tag des Ablaufs der Abgasverlustgrenzwerte ist - wer hätte es gedacht - der Tag, ab dem der Abgasverlustgrenzwert bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die bis 31.12.1997 errichtet wurden, eingehalten werden muß. (Welche Grenzwerte für neue oder umgerüstete Anlagen ab 1. Januar 1998 einzuhalten sind, entnehmen Sie bitte Tabelle 1).

Wenn Sie nun auf Tabelle 3 schauen, werden Sie bestimmte Kalenderdaten entdecken. Angegeben ist jeweils  d  e  r  Tag, ab dem die Grenzwerte eingehalten werden müssen. Jeder Hausbesitzer kann sich also ausrechnen, wie lange seine "Schonfrist" noch besteht. Vereinfacht ausgedrückt: Hohe Abgasverluste verkürzen die Übergangsfrist.
Tabelle 3 Ermittelter Abgasverlust (%) Abgas-
verlust-
grenzwerte
nach Datum
d. Einstufung
gem. Abgasverlust
(qa)./.Toleranz
bis 10 % 11 % 12 % 13 % über 13 %
Nenn-
wärme-
leistung
über 4 kW bis 25 kW 01.11.04 01.11.04 01.11.04 01.11.02 01.11.01 11 %
über 25 kW
bis 50 kW
01.11.04 01.11.04 01.11.02 01.11.01 01.11.01 10 %
über 50 kW
bis 100 kW
01.11.04 01.11.02 01.11.01 01.11.01 01.11.01 9 %
bis 100 kW 01.11.04 01.11.02 01.11.99 01.11.99 01.11.99 9 %
Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, ab wann Sie Ihre Öl- oder Gasheizung umrüsten oder evtl. eine völlig neue Heizungsanlage einbauen müssen, haben wir nachfolgend einige Rechenbeispiele aufgeführt. Ansonsten empfehlen wir Ihnen auch, sich über moderne Heiztechnologie zu informieren. Wenn Sie hier klicken, werden Sie auf die entsprechende Rubrik bei "http://www.baumarkt.de" geführt.
Beispiel 1
Nennwertleistung: 17 kW
gemessener Abgasverlust: 16 %
Tag der Errichtung: Bj. 72
Gasgerät ohne Gebläse
- O2-Wert > 11 % ≡> Toleranz ≡ 3 %-Punkte

Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz = tatsächlicher Abgasverlust ≡> 16 ./. 3 ≡ 13
≡> der neue Abgasverlustwert von 11 % darf ab dem 01.11.2002 nicht überschritten werden.
Beispiel 2
Nennwertleistung: 62 kW
gemessener Abgasverlust: 13 %
Tag der Errichtung: Bj. 87
Oelheizung mit Gebläse
- O2-Wert kleiner gleich 11 ≡> Toleranz ≡ 1 %-Punkte

Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz ≡ tatsächlicher Abgasverlust ≡> 13 ./. 1 ≡ 12
≡> der neue Abgasverlustwert von 9 % darf ab dem 01.11.2001 nicht überschritten werden.
Beispiel 3
Nennwertleistung: 104 kW
gemessener Abgasverlust: 11 %
Tag der Errichtung: Bj. 90
Gasgerät mit Gebläse
- O2-Wert kleiner gleich 11 ≡> Toleranz ≡ 1 %-Punkte

Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz = tatsächlicher Abgasverlust ≡> 11 ./. 1 ≡ 10
≡> der neue Abgasverlustwert von 9 % darf ab dem 01.11.2004 nicht überschritten werden.
Beispiel 4
Nennwertleistung: 27 kW
gemessener Abgasverlust: 14 %
Tag der Errichtung: Bj. 72
Gasheizkessel ohne Gebläse ≡> Toleranz ≡ 3 %-Punkte

Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz ≡ tatsächlicher Abgasverlust ≡> 14 ./. 3 ≡ 11
≡> der neue Abgasverlustwert von 10 % darf ab dem 01.11.2004 nicht überschritten werden.
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 21.05.2012
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