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Abgasverluste bei Ihrer Heizungsanlage |
| Grenzwerte - Toleranzwerte - Begriffsdefinitionen - Rechenbeispiele |
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| Jedes Jahr wird vom Schornsteinfeger der "Abgasverlustgrenzwert" ermittelt. Im Grunde macht das Sinn, denn je
höher der Abgasverlust, je höher der Verlust an Heizleistung. Dem Hausbesitzer wird danach ein Zettelchen (und eine Rechnung) in die
Hand gedrückt. Auf dem Zettel ist handschriftlich vermerkt, ob die Anlage hinsichtlich der Abgasverlustgrenzwerte in Ordnung ist oder
nicht. Soweit, sogut. Nun kann aber das, was heute innerhalb der Toleranzgrenzen liegt, zu einem späteren Termin
a u ß e r h a l b dieser Grenzen liegen. Wie immer in Deutschland, hat man nun aus
einer simplen Sache ein ungeheuer schwieriges Hexenwerk entwickelt, das der Schornsteinfegermeister seinen Kunden äußerst ungern
erläutert. Denn diese Erläuterung dauert eine halbe Stunde (ohne Garantie, das sie auch verstanden wird) - und in dieser
Zeit könnte er in drei bis vier anderen Häusern eine Abgasmessung vornehmen. So wollen wir Ihnen die kompliziert gemachte
Angelegenheit erläutern. Aus diesem Grund beginnen wir mit den "Grenzwerten für Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 4 - 1.BlmSchV": |
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| Grenzwerte für Abgasverluste (Tabelle1): |
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Nennwärme- leistung in kW |
Tag der Inbetriebnahme Ihrer Heizung oder einer wesentlichen Änderung
an Ihrer Heizung |
bis 31.12.1982 |
ab 01.01.1983 bis 30.09.1988 |
ab 1.10.1988 bis 31.12.1997 |
ab 1.01.1998 oder Datum der Einstufung* |
| über 4 bis 25 |
15 |
14 |
12 |
11 |
| über 25 bis 50 |
14 |
13 |
11 |
10 |
| über 50 |
13 |
12 |
10 |
9 |
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| * Ab dem 01.01.1998 müssen bei neuen oder wesentlich geänderten Öl- und
Gasfeuerungsanlagen die Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden. Unter "wesentlicher Änderung" wird eine
Vergrößerung oder Verkleinerung der Nennwärmeleistung verstanden. Bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen
die neuen Grenzwerte erst nach einer Übergangsfrist einhalten |
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Beispiel für einen Grenzwert:
Tag der Errichtung: BJ 82
Nennwärmeleistung in kW: 17 kW
= Grenzwert von 15 %
= Verlust von 15 % Leistung |
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| Nun ist es mit dem tatsächlich gemessenen Abgasverlust allein nicht getan, der Gesetzgeber in seiner
unendlichen Güte hat auch noch sog. "Toleranzwerte" erlaubt. Dieser Toleranzwert ist der Wert, der von dem tatsächlich
gemessenen Abgasverlustwert a b g e z o g e n werden kann. Um diesen Wert zu
ermitteln, schaue man sich Tabelle 2 an. |
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| Toleranzwert (Tabelle 2)
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| O2-Wert |
CO2-Wert (in Vol. %) |
Feuerstätte mit Gebläse bei O2-Wert kleiner gleich 11% |
1 %-Punkt |
Heizöl > 7,3 % Heizöl < 7,3 % |
1 %-Punkt 1,5 %-Punkte |
Feuerstätte mit Gebläse bei O2-Wert > 11% |
1,5 %-Punkte |
Erdgas > 5,6 % Erdgas < 5,6 % |
2 %-Punkte 3 %-Punkte |
Feuerstätte ohne Gebläse bei O2-Wert kleiner gleich 11% |
2 %-Punkte |
Stadtgas > 5,5 % Stadtgas < 5,5 % |
2 %-Punkte 3 %-Punkte |
Feuerstätte ohne Gebläse bei O2-Wert > 11% |
2 %-Punkte |
Flüßiggas > 6,7 % Flüßiggas < 6,7 % |
2 %-Punkte 3 %-Punkte |
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Man kommt also zu dem "tatsächlichen" Abgasverlust, wenn man vom gemessenen Abgasverlust den
Toleranzwert a b z i e h t. Das ergibt dann den "tatsächlichen" Abgasverlust, was
insofern schon eine Irreführung ist, da es ja "tatsächlich" nicht ein tatsächlicher, also wahrer Verlustwert ist,
sondern ein nach Abzug der Toleranzgrenze künstlich ermittelter - sei's drum!
Nun werden Sie wissen wollen, ab welchem Tag denn Ihre Gas- oder Ölheizung umgestellt sein muß, falls der von Ihnen bzw. Ihrem
Schornsteinfegermeister ermittelte "tatsächliche Abgasverlustgrenzwert" überschritten wird. Der Tag des Ablaufs der
Abgasverlustgrenzwerte ist - wer hätte es gedacht - der Tag, ab dem der Abgasverlustgrenzwert bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen,
die bis 31.12.1997 errichtet wurden, eingehalten werden muß. (Welche Grenzwerte für neue oder umgerüstete Anlagen ab
1. Januar 1998 einzuhalten sind, entnehmen Sie bitte Tabelle 1).
Wenn Sie nun auf Tabelle 3 schauen, werden Sie bestimmte Kalenderdaten entdecken. Angegeben ist jeweils d e r Tag,
ab dem die Grenzwerte eingehalten werden müssen. Jeder Hausbesitzer kann sich also ausrechnen, wie lange seine "Schonfrist"
noch besteht. Vereinfacht ausgedrückt: Hohe Abgasverluste verkürzen die Übergangsfrist. |
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| Tabelle 3 |
Ermittelter Abgasverlust (%) |
Abgas- verlust- grenzwerte nach Datum d. Einstufung |
gem. Abgasverlust (qa)./.Toleranz
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bis 10 % |
11 % |
12 % |
13 % |
über 13 % |
Nenn- wärme- leistung
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über 4 kW bis 25 kW |
01.11.04 |
01.11.04 |
01.11.04 |
01.11.02 |
01.11.01 |
11 % |
über 25 kW bis 50 kW |
01.11.04 |
01.11.04 |
01.11.02 |
01.11.01 |
01.11.01 |
10 % |
über 50 kW bis 100 kW |
01.11.04 |
01.11.02 |
01.11.01 |
01.11.01 |
01.11.01 |
9 % |
| bis 100 kW |
01.11.04 |
01.11.02 |
01.11.99 |
01.11.99 |
01.11.99 |
9 % |
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| Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, ab wann Sie Ihre Öl- oder Gasheizung umrüsten oder evtl. eine
völlig neue Heizungsanlage einbauen müssen, haben wir nachfolgend einige Rechenbeispiele aufgeführt. Ansonsten empfehlen wir
Ihnen auch, sich über moderne Heiztechnologie zu informieren. Wenn Sie hier klicken, werden Sie auf die entsprechende Rubrik
bei "http://www.baumarkt.de" geführt. |
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Beispiel 1
Nennwertleistung: 17 kW
gemessener Abgasverlust: 16 %
Tag der Errichtung: Bj. 72
Gasgerät ohne Gebläse
- O2-Wert > 11 % ≡> Toleranz ≡ 3 %-Punkte
Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz = tatsächlicher Abgasverlust ≡> 16 ./. 3 ≡ 13
≡> der neue Abgasverlustwert von 11 % darf ab dem 01.11.2002 nicht überschritten werden. |
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Beispiel 2
Nennwertleistung: 62 kW
gemessener Abgasverlust: 13 %
Tag der Errichtung: Bj. 87
Oelheizung mit Gebläse
- O2-Wert kleiner gleich 11 ≡> Toleranz ≡ 1 %-Punkte
Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz ≡ tatsächlicher Abgasverlust ≡> 13 ./. 1 ≡ 12
≡> der neue Abgasverlustwert von 9 % darf ab dem 01.11.2001 nicht überschritten werden. |
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Beispiel 3
Nennwertleistung: 104 kW
gemessener Abgasverlust: 11 %
Tag der Errichtung: Bj. 90
Gasgerät mit Gebläse
- O2-Wert kleiner gleich 11 ≡> Toleranz ≡ 1 %-Punkte
Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz = tatsächlicher Abgasverlust ≡> 11 ./. 1 ≡ 10
≡> der neue Abgasverlustwert von 9 % darf ab dem 01.11.2004 nicht überschritten werden. |
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Beispiel 4
Nennwertleistung: 27 kW
gemessener Abgasverlust: 14 %
Tag der Errichtung: Bj. 72
Gasheizkessel ohne Gebläse ≡> Toleranz ≡ 3 %-Punkte
Berechnung:
gemessener Abgasverlust ./. Toleranz ≡ tatsächlicher Abgasverlust ≡> 14 ./. 3 ≡ 11
≡> der neue Abgasverlustwert von 10 % darf ab dem 01.11.2004 nicht überschritten werden. |
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