| Achtung: Am 14. März 2003 wurden die von der Bundesregierung geplanten
Kürzungen der Eigenheimzulage vom Bundesrat abgelehnt. Somit gilt die bisherige Regelung zur Eigenheimzulage vorerst weiterhin.
Eventuelle Änderungen können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. |
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1. Geförderte Objekte
Begünstigt ist die Herstellung bzw. Anschaffung von Wohneigentum im Inland. Hierbei werden sowohl das Einfamilienhaus als auch eine
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sowie Aus- und Anbauten selbstgenutzter Wohnungen gefördert.
Gefördert werden auch Gebrauchtobjekte. Ein Objekt, das bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Kalenderjahres
angeschafft wird, gilt bei der Eigenheimzulage noch als Neubau.
Die Eigenheimzulage wird auch gewährt, wenn eine Wohnung einem Angehörigen ganz oder teilweise unentgeltlich zu Wohnzwecken
überlassen wird.
Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen. |
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2. Förderberechtigte
Bei der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gelten Einkommensgrenzen. Maßgeblich hierfür ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
im Jahr der Antragstellung und im Jahr davor. Die Summe der Einkünfte in diesen beiden Jahren darf 81.807 € für Alleinstehende
bzw. 163.614 € für Verheiratete nicht überschreiten.
Jeder Berechtigte kann in seinem Leben nur einmal die Eigenheimzulage beanspruchen (sogenannter "Objektverbrauch"). Nimmt jemand für
einen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage in Anspruch, so führt dies auch zum Objektverbrauch. Ebenso, wenn der Bauherr/Erwerber
für ein früheres Objekt die Wohneigentumsförderung nach § 10 e EstG (§ 15 b des Berlinförderungsgesetzes) oder der
nach dem früher geltenden § 7 b EstG (§ 15 Berlinförderungsgesetzes) in Anspruch genommen hat. |
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3. Förderzeitraum
Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt. |
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4. Förderung bei Erwerb
- Grundförderung:
Förderberechtigte erhalten bei:
- Neubauten jährlich 5 % Herstellungskosten (incl. der Grundstückskosten),höchstens 2556 €
- Altbauten jährlich 2,5 % der Anschaffungskosten, höchstens 1278 €
Die volle Förderung erhält man bereits ab Kosten i.H.v. 51.129 €.
- Kinderzulage
Zur Grundförderung kommt die Kinderzulage von 767 € pro Kind und Jahr, die mit der Eigenheimzulage ausbezahlt wird.
Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren. Zwischen 18 und 27 Jahren kann für Kinder nur dann die Kinderzulage beantragt
werden, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, ein soziales Jahr, Wehrdienst oder Zivildienst leisten.
Beispiel:
Eine Familie mit zwei Kindern erwirbt eine Eigentumswohnung für 127.823 €. Falls die sonstigen Bedingungen erfüllt werden,
erhält sie eine Grundförderung von 20.448 € (8 Jahre je 2556 €) und eine Kinderzulage von 6136 € (8 Jahre je
767 € pro Kind), insgesamt also 26.584 €. |
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5. Förderung von Anbauten und Ausbauten
Eigenheimbesitzer erhalten bei An- und Ausbauten jährlich bis zu 2,5 % der Herstellungskosten (maximal 1278 €). Voraussetzung
ist allerdings, daß durch die Baumaßnahmen neuer Wohnraum entsteht.
Dazu kommt die Kinderzulage von 767 € pro Kind und Jahr. Die Förderung einschließlich der Kinderzulage darf zudem im
achtjährigem Förderzeitraum insgesamt die Hälfte der Baukosten nicht überschreiten.
Beispiel:
Eine Familie mit zwei Kindern baut das Dachgeschoß in ihrem Wohnhaus für 30.677 € aus. Sie erhält eine
Grundförderung von 767 € p. a. (= 2,5% aus 30.677 €) und eine Kinderzulage in Höhe von 1534 € p. a. Somit
erhält die Familie in den ersten 6 Jahren jeweils 2301 € Eigenheimzulage, also 13.806 €. Durch die Beschränkung des
Gesamtföderbetrags bei An- und Ausbauten auf max. 50% der Baukosten reduziert sich die Eigenheimzulage im 7. Jahr auf die restlichen
1534 € und im 8. Jahr wird keine Eigenheimzulage gezahlt. |
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6. Ökozulage
Bauherren für Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs können weitere Fördergelder zusätzlich zur neuen
Grundförderung beantragen. Beim Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung zahlt der Staat
bis zu 256 € jährlich. Das gilt für Alt- und Neubauten, jedoch nicht bei Aus- und Anbauten.
Wer beim Neubau den Niedrigenergie-Standard der Wärmeschutzverordnung von 1994 nochmals um 25% unterbietet, kann mit weiteren 205 €
im Jahr rechnen. Der Förderzeitraum beträgt auch hier 8 Jahre, die Fertigstellung und Einbau vor Bezug muß in beiden
Fällen vor dem 1.1.1999 erfolgen. |
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7. Vorkostenpauschale und Erhaltungsaufwendungen
Für Vorkosten (z.B. Zinsen, Disagio, Notargebühren etc.) wird ein pauschaler Abzug in Höhe von 1790 € im Jahr der
Fertigstellung oder Anschaffung gewährt.
Unabhängig von diesen Einkommensgrenzen können weiterhin Erhaltungsaufwendungen bei Gebrauchtobjekten in einer Höhe bis zu
11.504 € steuerlich geltend gemacht werden. |
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8. Beantragung und Auszahlung der Eigenheimzulage
Mit Bezug des Wohneigentums kann die Eigenheimzulage auf einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt im
ersten Jahr ca. einen Monat nach Antragstellung, in den folgenden sieben Jahren jeweils zum 15. März immer in einer Summe und zwar ohne
erneute Antragstellung. |