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Förderung des Mietwohnungsbau


Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus
Erhöhte Abschreibung (Neubau oder Ersterwerb)
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus in den neuen Bundesländern
(Neubau oder Ersterwerb)
Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus
Förderart: Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von Baukosten oder laufenden Aufwendungen
Förderfähig: Neubau, gegebenenfalls auch Neuanschaffung von Wohnraum durch Ausbau/Erweiterung für Haushalte, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten
Konditionen: Nach den Wohnungsförderungsbestimmungen des einzelnen Bundeslandes (u.a. Festlegung von Art und Höhe der Förderung, Regelung der für bestimmte Zeiträume aufgrund Gesetz oder Fördervereinbarung einzuhaltenden Mietpreis- und Belegungsbedingungen, baulicher Anforderungen)
Anträge: Auskünfte erteilen die zuständigen Wohngeldstellen. Sie halten auch die Anträge bereit
Bemerkungen: Zu diesem Thema ist eine oschüre des Bundespresseamtes dort und beim Bundesbauministerium erhältlich
Erhöhte Abschreibung (Neubau oder Ersterwerb)
Förderart: Steuerliche Abschreibung
Förderfähig: Bau- bzw. Anschaffungskosten
Antragsteller: Vermieter
Konditionen: § 7 Abs. 5 EstG: Bau- bzw. Anschaffungskosten können wie folgt abgeschrieben werden (Bauantrag oder Abschluß Kaufvertrag nach dem 31.12.1995):
  • erstes bis achtes Jahr 5,00%
  • neuntes bis 14. Jahr 2,50%
  • 15. bis 50. Jahr 1,25%
Anträge: Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung; Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und Minderung der Steuervorauszahlung möglich
Bemerkungen: Beim Kauf muß der Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung erfolgen. Abschreibungssätze bei Bauantrag oder Abschluß Kaufvertrag vor dem 1.1.1996:
  • erstes bis viertes Jahr 7,00%
  • fünftes bis zehntes Jahr 5,00%
  • 11. bis 16. Jahr 2,00%
  • 17. bis 40. Jahr 1,25%
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus in den neuen Bundesländern (Neubau oder Ersterwerb)
Förderart: Steuerliche Sonderabschreibung
Förderfähig: Bau- bzw. Anschaffungskosten
Antragsteller: Vermieter
Konditionen: § 4 Fördergebietsgesetz: Lineare Gebäudeabschreibung von 2% jährlich; zusätzliche Sonderabschreibung von 50%, die in den ersten 5 Jahren frei verteilt werden kann
Anträge: Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung; Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und Minderung der Steuervorauszahlung möglich
Bemerkungen:
  • Gilt für Maßnahmen, die bis Ende 1998 durchgeführt werden (ab 1997 Sonderabschreibung von 25%)
  • Bei öffentlichen Zuschüssen mindern sich die abschreibungsfähigen Kosten um den Zuschußbetrag
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 21.05.2012
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