Förderung von Wohneigentum (Bau oder Erwerb)

Steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums

Förderart: Förderung durch Zulage
Förderfähig: Bau- bzw. Anschaffungskosten; Erwerb von Anteilen eigentumsorientierter Genossenschaften
Antragsteller: Unbeschränkt steuerpflichtige Bauherren/Erwerber, deren "Einkommen" im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Eigenheimzulage und im vorausgegangenen Jahr zusammen 120.000,- €/240.000,- € (Ledige/Verheiratete) nicht übersteigen
Konditionen: Wohnungsbauprämiengesetz: Prämie beträgt 10% auf Bausparbeiträgebis 500/1.000 € (Ledige/Verheiratete
Anträge: - Progressionsunabhängige Eingeheimzulage von höchstens 2.500,- €/Jahr (Neubau) bzw. 1.250,- €/Jahr (Altbau, Ausbauten, Erweiterungen)
- Baukindergeld 750,- €/Jahr
- Gesamtförderung aus Eigenheimzulage und Baukindergeld darf bei Herstellung oder Erwerb die Bau- und Anschaffungskosten bzw. bei nachträglichen Ausbauten und Erweiterungen die Hälfte der Baukosten nicht überschreiten
- Erhöhung um "Öko-Zulage": Neubau Niedrigenergiehaus 200,- €/Jahr und im Neu- und Altbau Einbau von energiesparenden Technologien (Solaranlagen u.ä.) vor Bezug höchstens 250,- €/Jahr; der Abschluß der Maßnahmen wurde bis zum 31.12.2000 verlängert.
- Einmalige Vorkostenpauschale (1.750,- €) und Erhaltungsaufwendungen (höchstens 11.250,- €) vor Bezug als Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage; Erhaltungsaufwendungen sind nicht an Einkommensgrenzen gebunden
- Wahlrecht zwischen § 10 e EstG und Eigenheimzulage bei Bauantragstellung bzw. Abschluß Kaufvertrag zwischen 27.10.1995 und 31.12.1995
- Erwerb von Anteilen eigentumsorientierter Genossenschaften: Grundförderung 3% des Geschäftsanteils (Mindestanteil 5.000,- €) höchstens 1.200,- €/Jahr für 8 Jahre, Kinderkomponente 250,- € je Kind und Jahr. Anrechnung der Förderung auf späteren unmittelbaren Eigentumserwerb der Wohnung. Genossenschaft muss Mitgliedern ein unkündbares Optionsrecht auf Einräumung von Wohneigentum einräumen und darf erst ab dem 1.1.1995 in das Genossenschaftsregister eingetragen sein
Anträge: - Antragstellung beim Finanzamt
Bemerkungen: § 10 e; § 34 f EstG gilt weiter für Vorhaben mit Bauantragstellung bzw. Abschluß des Kaufvertrags vor dem 1.1.1996:
- Abschreibung der Bau- oderAnschaffungskosten bis 165.000,- € (Altbau bis 75.000,- €) mit 6% in den ersten 4 Jahren und 5% in den folgenden 4 Jahren
- Abzug von Aufwendungen vor Bezug. Der Abzug von anschaffungsnahem Erhaltungsaufwand ist auf 15% der Gebäudeanschaffungskosten, höchstens auf 15% ;von 75.000,- € beschränkt
- Sonderregelung: Das Schaffen einer zusätzlichen Wohnung im eigenen Haus, die unentgeltlich an Angehörigen überlassen wird, ist nach § 10 h EstG steuerbegünstigt
Bemerkungen: § 10 e; § 34 f EstG gilt weiter für Vorhaben mit Bauantragstellung bzw. Abschluß des Kaufvertrags vor dem 1.1.1996:
Abschreibung der Bau- oderAnschaffungskosten bis 165.000,- € (Altbau bis 75.000,- €) mit 6% in den ersten 4 Jahren und 5% in den folgenden 4 Jahren
Abzug von Aufwendungen vor Bezug. Der Abzug von anschaffungsnahem Erhaltungsaufwand ist auf 15% der Gebäudeanschaffungskosten, höchstens auf 15% ;von 75.000,- € beschränkt Baukindergeld von 500,- € pro Kind und Jahr als Abzug von der Steuerschuld Sonderregelung: Das Schaffen einer zusätzlichen Wohnung im eigenen Haus, die unentgeltlich an Angehörigen überlassen wird, ist nach § 10 h EstG steuerbegünstigt

Steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums

Förderart: Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von Baukosten oder laufenden Aufwendungen
Förderfähig: Neubau oder Erwerb von Eigenheimen und sonstigem selbst genutzten Wohneigentum, gegebenenfalls auch Neuanschaffung von Wohnraum durch Ausbau/Erweiterung
Antragsteller: Bauherren, deren Gesamteinkommen (Familienhaushalt) bestimmte Grenzen nicht übersteigt; Fördervorgänge für kinderreiche Familien und Alleinerziehende, junge Ehepaare, älter Menschen, Schwerbehinderte
Konditionen: Nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des einzelnen Bundeslandes (u.a. Festlegung von Art und Höhe der Förderung, bauliche Anforderungen)
Anträge: Nach Landesrecht zuständige Stelle, in der Regel Stadtverwaltung bzw. Landratsamt (Kreisverwaltung); Antragstellung vor Beginn des Bauvorhabens
Bemerkungen: Kein Rechtsanspruch (Förderung soweit Mittel vorhanden sind)

KfW-Programm zur Förderung des Wohneigentums
für junge Familien

Förderart: Finanziert werden bis zu 20" der Vorhabenskosten, maximal 100.000,- €. Die von der KfW gewährten Darlehen können durch nachrangige Grundschulden abgesichert werden. Im Regelfall sollten 20% der Kosten durch Eigenmittel oder Eigenleistungen dargestellt werden. Eine Förderung ist jedoch auch bei geringerem Eigenkapital möglich, wenn die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse eine Finanzierung des Vorhabens auf Dauer zulassen
Förderfähig: Bau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum für junge Familien
Antragsteller: Junge Ehepaare, Familien und alleinstehende Elternteile mit Kind(ern) vor Vollendung des 40. Lebensjahres
Konditionen: Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens fünf tilgungsfreien Anlaufjahren. Nach Ablauf der Anlaufjahre, in denen lediglich die Zinsen geleistet werden müssen, ist eine Rückführung des Darlehens in vierteljährlichen Annuitäten vorgesehen. Die Zinsen werden im Kreditzusageschreiben für 10 Jahre festgeschrieben. Die aktuellen Zinsen können jederzeit unter der Telefonnummer: 069 / 7431-3900 abgefragt werden
Anträge: Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, spätestens jedoch unmittelbar nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags, bei der Hausbank zu stellen
Bemerkungen: Fördermittel aus öffentlichen Haushalten können zusätzlich in Anspruch genommen werden.

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