Architektenleistungen und Honorare
Ohne ihn geht nichts am Bau. Die Rede ist vom Architekten, der für jeden Häuslebauer der wohl wichtigste Ansprechpartner ist. Aber was umfasst der Aufgabenbereich des Architekten denn genau? Dieser Artikel erklärt, wobei der Architekt hilft und er zeigt auch, wie sich das Honorar des Architekten ermitteln lässt.
Was leistet der Architekt?
Neun Leistungsphasen
Grundlagenermittlung (3 % Anteil an der Architektenleistung): Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich Nutzungsanforderungen, Bauqualitäten, Kostenbudget, Termine, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.
Vorplanung (7 %): Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Zielvorstellungen, Erarbeiten eines Planungskonzepts, Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten, Planskizzen mit erläuternden Angaben, Vorverhandlungen mit Behörden, Kostenschätzung nach DIN 276.
Entwurfsplanung (11 %): Erarbeitung des endgültigen Planungskonzepts mit zeichnerischer Darstellung des Gesamtentwurfs, Objektbeschreibung mit Erläuterungen, Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Kostenberechnung nach DIN 276.
Genehmigungsplanung (6 %): Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen.
Ausführungsplanung (25 %): Durcharbeiten aller Ergebnisse bis zur ausführungsreifen Lösung, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, zeichnerische Darstellung mit allen notwendigen Einzelangaben für Handwerker und Baufirmen.
Vorbereiten der Auftragsvergabe (10 %): Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, Koordination der Leistungsbeschreibung.
Mitwirkung bei der Vergabe (4 %): Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten, Verhandlungen mit Bietern, Kostenanschlag nach DIN 276, Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung.
Bauüberwachung (31 %): Überwachung des Ausbaus, dass in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen, Überwachung des Zeitplans, Kostenfeststellung nach DIN 276, Abnahme von Bauleistungen, Überwachung der Beseitigung etwaig festgestellter Mängel, Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung.
Objektbetreuung und Dokumentation (3 %): Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf von Verjährungsfristen, Überwachung der Beseitigung von Mängeln, Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
Gründlich planen
Wer gründlich plant, kann zügig bauen. Wer bei der Planung auf das intensive Gespräch mit einem Architekten verzichtet, muss mit kostspieligen Bauverzögerungen rechnen. Oder er bekommt nicht, was er eigentlich wollte. Der Planungsprozeß mit einem Architekten verläuft in Schritten, die aufeinander aufbauen.
Nach der Klärung der Aufgabenstellung wird der gesamte Leistungsumfang besprochen und ein Raumprogramm aufgestellt. Der Architekt fasst alle Beratungsergebnisse zusammen, erarbeitet ein Planungskonzept, untersucht alternative Lösungsmöglichkeiten und macht dazu die ersten Skizzen. Sie zeigen die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück, die Grundrisse, die Außendimensionen. Sie geben Aufschluß über Zufahrten, die Nachbarbebauung und die Höhenentwicklung. Details spielen noch keine Rolle. Es geht um die grundsätzliche Klärung der Gestaltung und Funktion, um Fragen der Bautechnik und Bauphysik, um Wirtschaftlichkeit, Energieversorgung und Ökologie. Außerdem nimmt der Architekt eine Kostenschätzung vor.
Hat sich der Bauherr für einen Entwurf entschieden, arbeitet ihn der Architekt stufenweise aus. Er integriert die Beiträge der Fachingenieure wie Statiker oder Heizungsingenieure und legt dem Bauherrn schließlich die vollständigen Entwurfszeichnungen mit der Objektbeschreibung vor. Änderungen sind in diesem Stadium noch einfach. Der Architekt fertigt jetzt für den Bauherrn die Kostenberechnung nach DIN 276 an.
Wenn es ans Bauen geht, muss zunächst das Baurechtsamt den Plan genehmigen. Der Architekt kennt die entsprechenden Gesetze und Vorschriften des Baurechts, die besonderen Prüfungsverfahren und das Nachbarschaftsrecht; er weiß auch, wie und wo eventuelle Zuschüsse zu bekommen sind und wie man erfolgreich etwaige Befreiungen beantragt. Der Architekt erarbeitet alle für den Bauantrag erforderlichen Unterlagen und reicht sie bei den Behörden ein.
Zügig bauen
Hat die Baubehörde mit dem >Roten Punkt< die Baufreigabe erteilt, müssen Bauunternehmen, Handwerker, Techniker, Sonderfachleute und Fachfirmen wissen, was zu tun ist. Der Architekt hat inzwischen eine detaillierte Ausführungsplanung erarbeitet und für die Auftragsvergabe genaue Leistungsverzeichnisse aufgestellt. Die Angebote von Firmen und Handwerkern prüft und vergleicht der Architekt nicht nur im Hinblick auf die Kosten, sondern auch auf die Qualität und Vollständigkeit der angebotenen Leistungen. Das billigste ist nicht immer das kostengünstigste Angebot. Der Architekt berät den Bauherrn bei der Entscheidung und Auftragsvergabe. Auftraggeber ist der Bauherr. Alle Angebote, zusammen mit Honoraren und sonstigen Gebühren, stellt der Architekt nach DIN 276 in einem Kostenanschlag zusammen. Dieser Kostenanschlag dient dem Bauherrn bei der Baudurchführung zur Kostenkontrolle.
Auf der Baustelle koordiniert und kontrolliert der Architekt alle bauausführenden Firmen und Handwerker. Er stellt einen Terminplan auf, sorgt für dessen Einhaltung und achtet darauf, dass die Arbeiten vollständig und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Der Architekt stellt den jeweiligen Leistungsstand bei Zahlungen fest und sorgt für die fristgerechte Abnahme der einzelnen Baustufen.
Ist das Haus fertig und der Schlüssel an den Bauherrn übergeben, ist die Arbeit des Architekten noch nicht getan: er macht wiederum nach DIN 276 die Baukostenabrechnung, die auch als Grundlage für Banken, Bausparkassen und das Finanzamt dient. Er dokumentiert das Ergebnis und sorgt bei etwaigen Mängeln für die Gewährleistung seitens der Firmen. Nicht zuletzt ist er für spätere Instandhaltung und Instandsetzung sowie bei etwaigen Modernisierungen und Umbauten der Ansprechpartner für den Bauherrn.
Das Architektenhonorar
Worauf kommt es bei der Honorarberechnung an?
Architektenhonorare werden nicht frei ausgehandelt, sondern sind gesetzlich geregelt. Der Architekt bietet seine Leistung nicht im Preis-, sondern im Qualitätswettbewerb an. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) setzt die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Architektenleistung, den anrechenbaren Baukosten und der Schwierigkeit der Bauaufgabe fest.
In § 15 der HOAI werden die Leistungen des Architekten in neun Phasen detailliert beschrieben: Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, enehmigungs- und Werkplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung mit Dokumentation. Alles zusammen ergibt 100 % der Architektenleistung.
Die Schwierigkeit der Bauaufgabe wird in fünf Honorarzonen berücksichtigt. Für den privaten Bauherrn sind die Zonen III und IV von Bedeutung; III gilt für Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung; IV für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken.
Die anrechenbaren Nettobaukosten beinhalten die reinen Bau- und Ausbaukosten, nicht aber zum Beispiel den Grundstückspreis und die Erschließungskosten.
Die Vorteile dieses Systems für den Bauherrn liegen auf der Hand: Der Architekt ist beim Planen und Bauen von Dritten unabhängig und nur den Interessen des Bauherrn verpflichtet. Die Annahme von Provisionen ist dem Architekten untersagt und führt sofort zu berufsgerichtlichen Verfahren. Die Leistung des Architekten und das entsprechende Honorar ist für den Bauherrn in jeder Phase des Bauens durchsichtig. Dies ist bei Firmen, die Planen und Bauen aus einer Hand mit einer Mischkalkulation anbieten, nicht der Fall.
Honorartafel zu § 16 Abs. 1 der HOAI
Anrechenbare Kosten Euro |
Zone III von bis Euro |
Zone IV von bis Euro |
||
25 565 | 2.991 | 3.855 | 3.855 | 4.433 |
60 000 | 3.497 | 4.498 | 4.498 | 5.169 |
30 000 | 4.075 | 5.236 | 5.236 | 6.012 |
35 000 | 4.647 | 5.968 | 5.968 | 6.853 |
40 000 | 5.221 | 6.702 | 6.702 | 7.689 |
50 000 | 5.780 | 7.413 | 7.413 | 8.496 |
100 000 | 11.311 | 14.360 | 14.360 | 16.393 |
150 000 | 16.578 | 20.818 | 20.818 | 23.644 |
200 000 | 21.586 | 26.792 | 26.792 | 30.263 |
250 000 | 26.380 | 32.373 | 32.373 | 36.369 |
300 000 | 30.650 | 37.643 | 37.643 | 42.309 |
350 000 | 34.561 | 42.700 | 42.700 | 48.131 |
400 000 | 38.127 | 47.432 | 47.432 | 53.637 |
450 000 | 41.362 | 51.840 | 51.8403 | 58.820 |
500 000 | 44.243 | 55.876 | 55.876 | 63.631 |
Aus den Honorartabellen in §16 der HOAI kann man den Honoraranspruch des Architekten ablesen; für Wohnhäuser sind vor allem die Zonen III und IV von Bedeutung; III gilt für Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung; IV für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung und für planungsaufwendige Häuser bzw. Hausgruppen.
Dieser Beitrag wurde entnommen der Website der Architektenkammer Baden-Württemberg, der wir für ihre Unterstützung danken.